ALLGEMEINE ERKLÄRUNG DER MENSCHENRECHTE
mit Zusätzen zur Förderung der Alltagstauglichkeit
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Alle Menschen haben Talente, Stärken und positive Charaktereigenschaften.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Alle Menschen haben das Recht, sich der eigenen Talente, Stärken und Charaktereigenschaften bewusst zu werden und sie freiwillig zum Wohle der Allgemeinheit einzusetzen.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Es gibt keine Unterschiede an "Wert" oder "Würde" in Bezug auf Geschlecht, Religion, Kreativitätspotential, ethnische Herkunft, Hautfarbe oder geschlechtlicher Orientierung.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Jeder hat auch das Recht, seinen Beitrag zur Allgemeinheit für Frieden, Freiheit und Sicherheit zu leisten.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Jeder hat auch das Recht nach Selbstverantwortung zu streben sowie über den Weg der proaktiven Vorbildwirkung und Belehrung (Bildung) anderen bei ihrem Streben nach Selbstverantwortung zu unterstützen. Im Zweifel ist immer die geistige Verteidigung allen anderen vorzuziehen.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Jeder hat das Recht, an menschenverbindenden Wegen zu arbeiten. Das bedeutet, dass sich jeder an der Umsetzung friedlicher, gewaltfreier und humanistischer Alternativen zu Folter, Krieg oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe aktiv nach Möglichkeit beteiligen darf.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Jeder hat das Recht, anderen die eigenen Stärken, Möglichkeiten und Kompetenzen mit dem Ziel einer verbesserten Beziehung zueinander anzubieten.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Alle Menschen haben das Recht, die Stärken, Möglichkeiten und Kompetenzen anderer, mit dem Ziel einer verbesserten Beziehung zueinander, auf friedlichem Weg und gewaltfrei darzustellen.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Jeder hat das Recht, sich friedliche und gewaltfreie Hilfe und Untertützung zur Vebesserung der Beziehung zueinander zu suchen und diese zu erhalten.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Jeder hat das Recht, sich im Falle der willkürlichen Festnahme, Inhaftierung oder Landesverweisung gewaltfreie Hilfe und Unterstützung zu suchen und eine friedliche, proaktive Alternative, aufbauend auf den Stärken, Möglichkeiten und Kompetenzen mit dem Ziel der Verbesserung der Beziehung zueinander und des gesellschaflichen Wachstums zu erwirken.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Ist dies aus irgendeinem Grund nicht gewährleistet, hat jeder das Recht, gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu setzen, um ein faires Gerichtsverfahren im allgemeinen und /oder speziellen herbeizuführen.
Artikel 11
(1) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
Jeder hat das Recht, sich an die geltenden Gesetze des jeweiligen Landes und der Zeit zu halten. Bis zum Beweis des Gegenteils in einem gerechten und öffentlichen Verfahren muss davon ausgegangen werden, dass jeder von diesem Recht Gebrauch macht /gemacht hat.
(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Ändern sich die Gesetze, hat jeder das Recht, sich an die neuen Gesetzeslage zu halten. Veränderte Gesetze gelten nicht rückwirkend.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Jeder hat das Recht, solange er /sie von dem Recht Gebrauch macht, sich an die geltenden Gesetze zu halten, selbst zu bestimmen, in welchem Ausmaß sein Privatleben, die Familie, die Wohnung, Schriftverkehr und /oder die eigene Situation öffentliche Verbreitung findet. Sollte der Eindruck entstehen, dass dieses Recht verletzt und /oder die Ehre bzw. der Ruf beeinträchtigt wurde, stehen jedem Menschen alle legalen Werkzeuge zur Verfügung, die NICHT gegen diesen Artikel verstoßen und die den gewünschten Zustand (wieder) herbeiführen.
Artikel 13
(1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
Sollte dies nicht gewährleistet sein, hat jeder Mensch das Recht, einzeln oder gemeinsam gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand herbeizuführen.
(2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Sollte dies nicht gewährleistet sein, hat jeder Mensch das Recht, einzeln oder gemeinsam gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand herbeizuführen.
Artikel 14
(1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
Sollte dies nicht gewährleistet sein, hat jeder Mensch das Recht, einzeln oder gemeinsam gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand herbeizuführen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen einen oder mehrere Artikel dieser Erklärung verstoßen.
Artikel 15
(1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
Im Zweifelsfall wird die Staatsangehörigkeit vom Beitrag abhängen, den der /die Einzelne für die Gesellschaft eines Staates leisten kann oder bereits geleistet hat.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Sollte dies nicht gewährleistet sein, hat jeder Mensch das Recht, einzeln oder gemeinsam gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand herbeizuführen.
Artikel 16
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
Sollte dies nicht gewährleistet sein, hat jeder Mensch das Recht, einzeln oder gemeinsam gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand herbeizuführen.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
Sollte dies nicht gewährleistet sein, hat jeder Mensch das Recht, einzeln oder gemeinsam gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand herbeizuführen.
(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Sollte dies nicht gewährleistet sein, hat jeder Mensch das Recht, einzeln oder gemeinsam gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand herbeizuführen.
Artikel 17
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Sollte dies nicht gewährleistet sein, hat jeder Mensch das Recht, einzeln oder gemeinsam gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand herbeizuführen.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Die Freiheit in der Ausübung der Gedanken-, Gewissens und Religionsfreiheit endet dort, wo dadurch die Ausübung der Gedanken-, Gewissens und Religionsfreiheit anderer bedroht und /oder eingeschränkt würde.
Sollte dies nicht gewährleistet sein, hat jeder Mensch das Recht, einzeln oder gemeinsam gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand herbeizuführen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Sollte dies nicht gewährleistet sein, hat jeder Mensch das Recht, einzeln oder gemeinsam gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand herbeizuführen.
Artikel 20
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21
(19 Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
(2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Sollte dies nicht gewährleistet sein, hat jeder Mensch das Recht, einzeln oder gemeinsam gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand herbeizuführen.
Artikel 23
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
Sollte dies nicht gewährleistet sein, hat jeder Mensch das Recht, einzeln oder gemeinsam gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand herbeizuführen.
(2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
Sollte dies nicht gewährleistet sein, hat jeder Mensch das Recht, einzeln oder gemeinsam gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand herbeizuführen.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
(1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
(2) Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
Sollte dies nicht gewährleistet sein, hat jeder Mensch das Recht, einzeln oder gemeinsam gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand herbeizuführen.
(2) Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27
(1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
Sollte dies nicht gewährleistet sein, hat jeder Mensch das Recht, einzeln oder gemeinsam gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand herbeizuführen.
(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen. Dabei sind technische Neuerungen, veränderte Mediengepflogenheiten und zeitgemäße Verbreitungsformen zu berücksichtigen.
Sollte dies nicht gewährleistet sein, hat jeder Mensch das Recht, einzeln oder gemeinsam gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand herbeizuführen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Sollte dies nicht gewährleistet sein, hat jeder Mensch das Recht, einzeln oder gemeinsam gewaltfreie und friedliche Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand herbeizuführen.
Artikel 29
(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
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